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KANN MAN ETWAS ZUR ANLAGE 8 BEIM ECKPUNKTEPAPIER DER GESUNDHEITSREFORM 2006 SAGEN?

FAQ
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K
Kann man etwas zur Anlage 8 beim Eckpunktepapier der Gesundheitsreform 2006 sagen?

Kann man etwas zur Anlage 8 beim Eckpunktepapier der Gesundheitsreform 2006 sagen?

Anwendungsbeobachtungen bei Arzneimitteln

I. Handlungsbedarf

Pharmazeutische Unternehmen zahlen Ärzten Geld für die Durchführung von Anwendungsbeobachtungen. Anwendungsbeobachtung ist die Aufzeichnung und Analyse von Behandlungsmaßnahmen in der routinemäßigen Anwendung durch den Arzt unter Alltagsbedingungen. Diese können für jedes zugelassene und auf dem bundesdeutschen Markt verfügbare Arzneimittel durchgeführt werden. Pharmazeutische Unternehmer sind gemäß § 67 Abs. 6 AMG verpflichtet, die Durchführung von Anwendungsbeobachtungen u. a. den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Angabe von Ort, Zeit, Ziel der Anwendungsbeobachtung und der beteiligten Ärzte unverzüglich anzuzeigen. Nicht gemeldet werden muss die Höhe der Vergütung an den Arzt.

Zwar enthält der gemeinsame Verhaltenskodex der Pharmaverbände aus gutem Grund einen eigenen Abschnitt zu Anwendungsbeobachtungen mit der Empfehlung, dass die "Vergütung so zu bemessen ist, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht." Diese Formulierung ist jedoch unpräzise. Die Vereinbarung ist freiwillig und entfaltet deshalb keine Verbindlichkeit.

Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen verlautet, kaum eine der gemeldeten Anwendungsbeobachtungen habe versorgungsrelevante Fragestellungen. Anwendungsbeobachtungen sind keine Einzelfälle. Derzeit sind über 250 Anwendungsbeobachtungen gemeldet, die überwiegend bundesweit und jeweils mit Beteiligung einer größeren Zahl von Ärzten durchgeführt wird. Es ist nicht bekannt, wie viele Verordnung im Rahmen von Anwendungsbeobachtungen erfolgen, möglicherweise sind dies Millionen von Verordnungen. Transparency International behauptet, die Industrie zahle an Ärzte für Anwendungsbeobachtungen pro Jahr rd. 1 Mrd. € und stellt dies in die Nähe der Korruption. Diese Bewertung ist keine Einzelmeinung.


II. Beschlussvorschlag

1. Die Meldepflicht der Industrie wird um die Angabe der gezahlten Vergütungen erweitert, soweit es sich um Vertragsärzte handelt. Dabei sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Die Notwendigkeit ergänzender Regelungen zur Information der Versicherten durch den Arzt über die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung wird geprüft.

2. Die Prüfungsausschüsse werden verpflichtet, Stichprobenprüfungen bei teilnehmenden Ärzten durchzuführen, um so zu vermeiden, dass Anwendungsbeobachtungen zu vermeidbaren Mehrkosten für die Solidargemeinschaft führen.


(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

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