Müssen bestimmte Fristen beachtet werden?
Für alle Personen, die heute schon in der privaten Krankenversicherung versichert sind, gilt eine Übergangsfrist:
Für einen Zeitraum von fünf Jahren können die Alterungsrückstellungen nur eingeschränkt mitgenommen werden. Während dieser Übergangsfrist wird als Eintrittsalter mindestens das Alter 40 angesetzt. Das bedeutet:
• Versicherte, die jünger sind als 40 Jahre, können ihre Alterungsrückstellungen nur zum Teil mitnehmen. Dieser Teil ist auf den gesetzlichen 10-prozentigen Beitragszuschlag begrenzt.
• Für Versicherte ab 40 Jahren werden nur die ab diesem Alter angesparten Alterungsrückstellungen übertragen.
Wechselfrist:
Die Verpflichtung (Kontrahierungszwang) der privaten Krankenversicherung, freiwillig Versicherte der GKV in den Basistarif aufzunehmen, gilt:
• für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs,
• bzw. für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit (für Arbeitnehmer bedeutet das: das Einkommen lag drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze).
Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die ehemals privat versichert waren oder der PKV aufgrund ihres beruflichen Status zuzuordnen sind, müssen bei der Wahl des Basistarifs keine Frist beachten.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
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